aussergerichtliche Kosten | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich jeweils geltende MWST, zu Lasten der Beklagten.“ Z. liess demgegenüber beantragen, es sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. Eine Einigung gelang nicht. Hingegen kamen die Parteien überein, das Pro- tokoll vorerst offen zu lassen.
E. 3 Nach weiteren erfolglosen Vergleichsgesprächen wurde am 07. Juli 2006 der Leitschein ausgestellt. Der Kläger unterliess es in der Folge jedoch, die Streit- sache mit einer Prozesseingabe dem zuständigen Bezirksgericht Inn zu unterbrei- ten. C. Mit Eingabe vom 20. September 2006 ersuchte der Rechtsvertreter von Z. den Kreispräsidenten Ramosch um Erlass eines Kostenentscheides im Sinne von Art. 77 ZPO. Darin sei der Kläger unter anderem zu verpflichten, der Beklagten eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 11'817.95 zu bezahlen. Der geltend gemachte Betrag umfasst ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 6886.00 (31,3 Stunden zu Fr. 220.00), zuzüglich Barauslagen von Fr. 128.00 und Reisespesen in der Höhe von Fr. 31.00, weiter die Mehrwertsteuer von Fr. 535.45 (7,6 % auf dem Zwischentotal von Fr. 7045.00) und schliesslich noch einen Streitwert- zuschlag von Fr. 4237.50 (einen Viertel von Fr. 16'950.00). In seiner Vernehmlassung hierzu vom 25. Oktober 2006 liess Y. demge- genüber beantragen, es sei der Beklagten höchstens eine aussergerichtliche Ent- schädigung von Fr. 2458.00 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zuzusprechen, um- fassend ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2420.00 sowie Barauslagen von Fr. 7.00 und Reisespesen von Fr. 31.00. D. Mit Kostendekret vom 10. November 2006, mitgeteilt am gleichen Tag, erkannte der Kreispräsident Ramosch: „1. Der Kläger hat die Beklagte ausseramtlich wie folgt zu entschädigen: Honorar 12 Std. à 220.00 CHF 2640.00 Barauslagen CHF 17.00 Reisespesen CHF 31.00 Zwischentotal CHF 2688.00 Mehrwertsteuer 7,6 % CHF 204.30 Total CHF 2892.30 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus: Gerichtsgebühr CHF 300.00 Schreibgebühr und Kopien CHF 80.00 Total CHF 380.00
E. 4 Mitteilung an: ….“ E. Hiergegen liess Z. am 30. November 2006 beim Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden Beschwerde einreichen und beantragen: „1. Ziff. 1 des Kostendekrets des Kreisamtes Ramosch vom 10. Novem- ber 2006 im Verfahren Pr.-Nr. VE 09/05 (Y. vs. Z.) sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 11'817.95 zuzusprechen; 2. Eventualiter: Ziff. 1 des Kostendekrets des Kreisamtes Ramosch vom 10. November 2006 im Verfahren Pr.-Nr. VE 09/05 (Y. vs. Z.) sei aufzuheben und zur allfälligen Ermittlung und Bezifferung der angeb- lich nicht entschädigungspflichtigen vorprozessualen Anwaltskosten und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Kreisamtes Ramosch.“ In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2007 liess Y. das Begehren stel- len, es sei die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Kostendekret zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Am 15. Dezember 2006 hatte auch der Kreispräsident Ramosch beantragt, dass die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- schwerdeführerin abgewiesen werde.
E. 5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
1.
Wird der Prozess nach Ausstellung des Leitscheins nicht weiter ver-
folgt, befindet der Kreispräsident auf Antrag der Beklagten und nach Anhörung
des Klägers darüber, wem die vermittleramtlichen Kosten zu überbinden sind und
ob der einen Partei zulasten der anderen eine Umtriebsentschädigung zuzuspre-
chen ist (Art. 77 ZPO).
Gegen solche selbständigen Kostenentscheide, wie hier einer durch den
Kreispräsidenten Ramosch erlassen wurde, kann gestützt auf Art. 232 Ziff. 7 ZPO
beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde eingereicht werden. Da Z. das
Rechtsmittel innert Frist ergriffen hat und da ihre Eingabe überdies den gesetzli-
chen Formerfordernissen entspricht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), kann darauf
grundsätzlich eingetreten werden.
2.
Die Beschwerdeführerin hat dem Kantonsgerichtsausschuss zusam-
men mit ihrer Rechtsschrift vom 30. November 2006 mehrere Urkunden einge-
reicht, welche dem Kreispräsidenten Ramosch noch nicht vorlagen, als er am 10.
November 2006 den angefochtenen Entscheid gefällt hat (Beilagen Nr. 2, Nr. 3,
Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 9). Sie müssen unberücksichtigt bleiben, werden doch
gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren nach Art. 232 ff. ZPO keine
neuen Beweismittel zugelassen, es sei denn, sie beträfen, was hier nicht der Fall
ist, von Amtes wegen abzuklärende prozessrechtliche Fragen. Der Kantonsge-
richtsausschuss hat als Beschwerdeinstanz vielmehr von den gleichen tatsächli-
chen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter oder die Vorderrichterin
(vgl. PKG 2000-14-82 f.).
Letzteres lässt nebst den eben beanstandeten Urkunden auch eine Vielzahl
von Tatsachenbehauptungen als unbeachtlich erscheinen, welche die Beklagte
erstmals in ihrer Beschwerde aufgestellt hat. Neu und unzulässig sind insbeson-
dere die näheren Ausführungen zum Gegenstand sowie zur Vorgeschichte der die
Beziehungen der Parteien belastenden Streitsache und damit auch die entspre-
chenden Behauptungen zur Komplexität der im Prozess zu beurteilenden Sach-
und Rechtslage. In geringerem Umfang gilt Gleiches auch für die Vernehmlassung
des Klägers vom 29. Januar 2007, insoweit nämlich, als darin die Beweggründe
aufgezeigt werden, die ihn zur Beschreitung des Rechtsweges veranlasst hätten.
E. 6 Für den Kantonsgerichtsausschuss massgebend bleibt damit allein, was laut den
vorinstanzlichen Akten bereits gegenüber dem Kreispräsidenten Ramosch vorge-
bracht wurde.
3.
Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist dem Kantonsgerichts-
ausschuss ein Eingreifen nur bei Rechtsverletzungen und willkürlichen Tatsachen-
feststellungen erlaubt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Für jene Bereiche, in welchen
dem Richter oder der Richterin ein Ermessensspielraum zusteht, bedeutet dies,
dass eine Rechtsverletzung nur dann vorliegt, wenn sich die Ausübung des Er-
messens als missbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst,
wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstüt-
zen lässt oder er in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderläuft
(vgl. PKG 1987-17-71 f.).
4.
Der in Art. 77 ZPO geregelte Sonderfall – Verzicht auf die Fortset-
zung des Prozesses nach dem Ausstellen des Leitscheins – ist – besondere Um-
stände vorbehalten – einem Klagerückzug gleichzusetzen (vgl. die Urteile des
Kantonsgerichtsausschusses vom 01.05.2001 [ZB 01 7] und vom 24.10.2000 [ZB
00 40]), was in aller Regel nach Art. 114 Abs.1 ZPO in Verbindung mit Art. 122
Abs. 2 ZPO bedeutet, dass der Kläger als unterliegende Partei zu behandeln und
er damit verpflichtet ist, nicht nur die vor dem Kreispräsidenten als Vermittler auf-
gelaufenen Kosten zu tragen, sondern darüber hinaus der obsiegenden Gegen-
partei die ihr durch den Rechtsstreit erwachsenen notwendigen Kosten zu erset-
zen (vgl. PKG 1987-25-86). Abzugelten ist dabei insbesondere der sich aus der
Verpflichtung eines Anwaltes oder einer Anwältin ergebende Aufwand, und zwar
nach den jeweils gültigen Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverban-
des (vgl. PKG 1990-32-117). In der hier interessierenden Zeitspanne (Januar –
September 2006) durfte ordentlicherweise ein Honorar zwischen Fr. 190.00 und
Fr. 250.00 pro Stunde in Rechnung gestellt werden, wobei sich der normale Stun-
denansatz auf Fr. 220.00 belief (Art. 3 der Honoraransätze in der vom 14.11.2003
bis und mit dem 07.12.2006 geltenden Fassung). Zusätzlich kann bei prozessua-
len Auseinandersetzungen mit einem Interessenwert ab Fr. 10'000.00 nebst dem
nach Zeitaufwand errechneten Entgelt auch noch ein in einem vernünftigen Ver-
hältnis hierzu stehender Zuschlag gefordert werden (Art. 5 ff. der Honora-
ransätze).
E. 7 Auszugleichen sind in Fällen wie dem vorliegenden nicht nur jene
Bemühungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit der Teilnahme
an der Sühneverhandlung, sondern auch jene, die sich aus deren Vorbereitung
ergeben. Den übrigen vorprozessualen Aufwand hat die unterliegende Partei hin-
gegen nicht zu entschädigen. Wo die Grenze zu ziehen ist, entscheidet sich nach
den konkreten Umständen des Einzelfalles, was immer auch ein gewisses Ermes-
sen beinhaltet (vgl. PKG 1977-24-90). Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung,
innerhalb dieses anerkannten Bereichs für jede beliebige, noch so zeitintensive
Bemühung des gegnerischen Anwalts aufzukommen, sondern nur für das, was
sich zur Interessenwahrung aufdrängte. Solches lässt sich wiederum nicht sche-
matisch festlegen, sondern bedarf einer individuellen Würdigung, unter Berück-
sichtigung etwa der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und der mit
dem Fall verbundenen Verantwortung (vgl. PKG 2004-11-71).
5.
Als der durch Y. gegen Z. angestrengte Prozess wegen Nichtprose-
quierens des Leitscheins abgeschrieben werden musste, ersuchte die Beklagte
den Kreispräsidenten Ramosch mit Eingabe vom 20. September 2006, es sei der
Kläger zu verpflichten, ihr eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 11'817.95 zu bezahlen. Hierin enthalten ist laut der beigelegten Honorarnote
des Rechtsvertreters ein Betrag von Fr. 6886.00 für nach Zeitaufwand abzugel-
tende Bemühungen, nämlich 31,3 Stunden zu Fr. 220.00. Dabei wird aufgelistet,
welche Verrichtungen an bestimmten Daten getätigt wurden und wie viel Zeit die
einzelnen Bemühungen beanspruchten. Hingegen enthalten weder das Gesuch
noch die Honorarnote Angaben darüber, was Gegenstand der zahlreichen Tele-
fonate und Schreiben war. Vor allem aber wird in keiner Weise aufgezeigt, dass
eine pflichtgemässe Interessenwahrung vor dem Kreispräsidenten als Vermittler
tatsächlich einen als aussergewöhnlich hoch zu bezeichnenden Zeitaufwand von
über 30 Stunden nötig machte und somit zu einem Honorar von annähernd 7000
Franken führen müsse, wie es regelmässig nur in Prozessen anfällt, die weit über
das Sühneverfahren hinaus gediehen sind. Wenn der Kreispräsident Ramosch bei
dieser Ausgangslage gestützt auf seine Erfahrung für die eine Entschädigung
rechtfertigenden Bemühungen insgesamt 12 Stunden einsetzte, wovon knapp
sechs Stunden für die unmittelbare Vorbereitung und die Teilnahme an der Süh-
neverhandlung, blieb er damit klar innerhalb seines Ermessens. Eine Erhöhung
des Honorars nach Zeitaufwand scheitert also bereits daran. Es kann insbeson-
dere keine Rede davon sein, dass der Kreispräsident Ramosch verpflichtet oder
E. 8 auch nur berechtigt gewesen sei, die sich im Prozess mutmasslich stellenden we-
sentlichen Rechtsfragen und damit die Bedeutung der Streitsache selber zu erfor-
schen, um dann anhand der so gewonnenen Erkenntnisse den vom Anwalt gel-
tend gemachten Aufwand auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Die Grundla-
gen hierfür hatte vielmehr die eine Umtriebsentschädigung fordernde Beklagte zu
liefern. An der Einschätzung, dass dem Kreispräsidenten Ramosch keine Ermes-
sensüberschreitung vorzuwerfen ist, würde sich im Übrigen selbst dann nichts än-
dern, wenn auf die in der Beschwerde nachgelieferte, zum Teil auf neuen und
damit unzulässigen Tatsachenbehauptungen beruhende Begründung zurückge-
griffen würde. Es ist keineswegs so, dass der Anwalt der beklagten Partei zu ei-
nem Zeitpunkt, in welchem von Seiten der Gegenpartei noch kein verbindliches
Rechtsbegehren vorliegt und in welchem überdies völlig ungewiss ist, ob die
Streitsache je dem Sachrichter unterbreitet wird, gehalten ist, auf blosse Mutmas-
sungen hin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend alles abzuklären,
was im anstehenden Prozess möglicherweise von Belang sein könnte. Was
schliesslich die Vergleichsgespräche betrifft, welche anerkanntermassen teils im
Vorfeld der Vermittlungsverhandlung und teils in der Zeit, in welcher das Protokoll
offen gelassen wurde, stattgefunden haben, war es zumindest nicht willkürlich,
jede Partei den sich ihr daraus ergebenden Aufwand selber tragen zu lassen. Bei
Ersteren rechtfertigt sich dies schon deshalb, weil solche Vergleichsbemühungen
keinen genügend engen Bezug aufweisen zur Vorbereitung und Durchführung der
amtlichen Vermittlungsverhandlung und sie damit zum nicht zu entschädigenden
vorprozessualen Aufwand gehören, während bei Letzteren von Belang ist, dass
bei beiden Parteien offenbar auch im Nachgang zur Sühneverhandlung vor dem
Kreispräsidenten noch Handlungsspielraum und Vergleichsbereitschaft vorhan-
den war. Dann aber erschiene es unbillig, die aus diesen zusätzlichen Bemühun-
gen entstehenden Kosten einfach auf jene Partei abzuwälzen, die in der Folge auf
die Prosequierung des Leitscheins verzichtet. Dies muss jedenfalls dann gelten,
wenn wie hier nichts darauf hindeutet, dass aus den Vergleichsgesprächen ge-
wonnene Erkenntnisse Y. bewogen haben, den Prozess nicht fortzusetzen. –
Dass der Kreispräsident Ramosch den dem Kläger zu überbindenden Anteil an
dem vom Rechtsvertreter der Beklagten geltend gemachten Honorar nach Zeitauf-
wand auf Fr. 2640.00 festgelegt hat, erscheint also durchaus vertretbar.
Sein Ermessen überschritten hat der Kreispräsident Ramosch hingegen in-
soweit, als er bei der Festlegung der Umtriebsentschädigung, welche der Kläger
der Beklagten zu entrichten verpflichtet ist, nicht bereit war, gestützt auf die Hono-
E. 9 raransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes auch noch einen Interessen-
wertzuschlag einzurechnen. Er verkannte dabei, dass dieses Regelwerk nach
dem bereits Gesagten grundsätzlich heranzuziehen ist und dass es somit nicht im
Belieben des Richters liegt, ob er es als massgeblich betrachten oder als blosse
Empfehlung behandeln will, und es sind denn auch keine Umstände ersichtlich,
welche es im vorliegenden Fall ausnahmsweise nahe legen würden, auf die Zu-
sprechung eines Interessenwertzuschlages gänzlich zu verzichten. In zwei Ent-
scheiden vom 04. Juli 2006 (ZB 06 6 und ZB 06 7) bezeichnete der Kantonsge-
richtsausschuss zwar die Verweigerung eines Interessenwertzuschlages als noch
innerhalb pflichtgemäss ausgeübten Ermessens liegend. Dort wurde der Prozess
indessen bereits gegenstandslos, als noch gar keine Sühneverhandlung stattge-
funden hatte, während er hier über diesen Zeitpunkt hinaus gediehen ist, was doch
zwingt, die den Rechtsvertretern der beklagten Parteien obliegende Verantwor-
tung unterschiedlich zu gewichten. Was schliesslich die vom Kreispräsidenten Ra-
mosch geäusserten Bedenken betrifft, höhere Kosten beeinträchtigten die Ver-
gleichsbereitschaft, darf solches zwar nicht einfach als völlig haltlos abgetan wer-
den. Dies reicht jedoch nicht aus, um in einem durch Nichtprosequierung des Leit-
scheins beendeten Verfahren von vornherein von der Ausrichtung eines (allenfalls
nur bescheidenen) Interessenwertzuschlages abzusehen, zumal ja die Honora-
ransätze selber Begrenzungsmöglichkeiten aufzeigen. – Ausgehend vom Grund-
satz, wonach der Interessenwert in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar
nach Zeitaufwand stehen soll, wird in Art. 5 Abs. 3 der Honoraransätze festgehal-
ten, dass der Interessenwertzuschlag das nach Zeitaufwand berechnete Honorar
immer dann nicht übersteigen dürfe, wenn jenes nicht mehr als Fr. 3000.00 be-
trage. Im vorliegenden Fall stellen die Fr. 2640.00 (12 Stunden zu Fr. 220.00) so-
mit die obere Grenze dar für die Bemessung des Interessenwertzuschlages. Zu
beachten ist überdies Art. 6 lit. c der Honoraransätze, wonach bei Erledigung einer
Streitsache durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung lediglich ein Zuschlag
von einem bis drei Viertel des nach Art. 5 errechneten Betrages erhoben werden
darf. Berücksichtigt man, dass der Klagerückzug in der vorliegenden Streitsache
nicht vor dem Sachrichter erfolgte, sondern noch vor dem Kreispräsidenten als
Vermittler, und dass es dort immerhin zur Durchführung einer Sühneverhandlung
gekommen ist, erscheint es angezeigt, den Interessenwertzuschlag auf einen
Vierteil des als gerechtfertigt angesehenen Honorars nach Zeitaufwand festzule-
gen. Bei den genannten Fr. 2640.00 ergibt dies einen Betrag von Fr. 660.00, den
der Kläger nunmehr Z. noch zusätzlich zu entrichten hat.
E. 10 Der Kreispräsident Ramosch verpflichtete Y., der Beklagten Reisespesen
in der Höhe von Fr. 31.00 zu ersetzen, welche ihr dadurch entstanden seien, dass
ihr Anwalt an der Sühneverhandlung in Ramosch teilgenommen habe. Dies blieb
allseits unbestritten. Während Z. unter diesem Titel selber nicht mehr forderte,
liess der Kläger den Kostenentscheid ohnehin als Ganzes unangefochten. Weitere
Ausführungen hierzu erübrigen sich. – Ausserdem gelangte der Kreispräsident
Ramosch zum Schluss, dass in Zusammenhang mit den von ihm als notwendig
erachteten, nach Zeitaufwand zu entschädigenden Bemühungen des Anwaltes
der Beklagten nebst den Reisespesen noch (andere) Barauslagen angefallen
seien, solche in der Höhe von Fr. 17.00, welche ebenfalls durch den Kläger abzu-
gelten seien. Dass dieser Posten bei der gegebenen Ausgangslage unhaltbar tief
veranschlagt worden sei, ist nicht ersichtlich. Für den Kantonsgerichtsausschuss
besteht damit kein Grund zum Einschreiten.
Das Honorar nach Zeitaufwand (Fr. 2640.00), der Interessenwertzuschlag
(Fr. 660.00) sowie die Abgeltung der Reisespesen (Fr. 31.00) und der übrigen
Barauslagen (Fr. 17.00) ergeben ein Zwischentotal von Fr. 3348.00. Auf diesen
Betrag sind noch die 7,6 % Mehrwertsteuer zu entrichten, was weitere Fr. 254.45
ausmacht.
Insgesamt schuldet der Kläger damit der Beklagten für das Verfahren vor
Kreispräsidium Ramosch eine Umtriebsentschädigung einschliesslich Mehrwert-
steuer in der Höhe von Fr. 3602.45. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde
teilweise gutzuheissen und die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Kos-
tenentscheides entsprechend anzupassen ist.
6.
Z. strebte mit ihrem Rechtsmittel an, statt der Fr. 2892.30 gemäss
angefochtenem Erkenntnis eine um rund 9000 Franken höhere Umtriebsentschä-
digung, nämlich Fr. 11'817.95 zugesprochen zu erhalten. Der Erfolg blieb ihr je-
doch weitgehend versagt, erreichte sie doch lediglich eine Besserstellung um rund
700 Franken auf die ihr nunmehr zuerkannten Fr. 3602.45. Bei dieser Sachlage
erscheint es angezeigt, die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss,
bestehend aus der auf Fr. 1500.00 anzusetzenden Gerichtsgebühr (Art. 2 des
Kostentarifs im Zivilverfahren) sowie einer Schreibgebühr von Fr. 208.00 (Art. 8
Abs. 1 lit. a des Kostentarifs im Zivilverfahren), total somit Fr. 1708.00, zu einem
Zehntel Y. und zu neun Zehnteln Z. zu überbinden.
E. 11 Als mit ihrem Weiterzug überwiegend unterliegende Partei ist Z. zudem ver- pflichtet, Y. für dessen Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie ist unter Berücksichtigung des mutmasslichen notwendigen Aufwandes sowie des Grades des Obsiegens bzw. Scheiterns auf Fr. 800.00 festzulegen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen.
E. 12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Kostenentscheides dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten für das Verfahren vor Kreisamt Ramosch eine Umtriebsentschädigung von Fr. 3602.45 zu bezahlen hat, die Mehrwert- steuer eingeschlossen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1708.00 (Gerichtsgebühr Fr. 1500.00, Schreibgebühr Fr. 208.00) gehen zu einem Zehntel zulasten von Y. und zu neun Zehnteln zulasten von Z., welche überdies verpflichtet wird, den Beschwerdegegner für dessen Umtriebe im Verfahren vor Kan- tonsgerichtsausschuss einschliesslich Mehrwertsteuer mit Fr. 800.00 zu entschädigen.
- Gegen diese einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbe- schwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. Februar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 33 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Giger Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der Z., Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, gegen das Kostendekret des Kreispräsidenten R a m o s c h vom 10. November 2006, mitgeteilt am 10. November 2006, in Sachen des Y., Kläger und Beschwerdegeg- ner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Anton Hidber, Postfach 459, Tittwiesen- strasse 29, 7001 Chur, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend aussergerichtliche Kosten, hat sich ergeben:
2 A. Am 12. Dezember 2005 liess Y. durch seinen Rechtsvertreter beim Kreispräsidenten Ramosch als Vermittler eine gegen Z. gerichtete Forderungs- klage anhängig machen, wobei vermerkt wurde, dass der Streitwert den Betrag von Fr. 8000.00 übersteige. Bei der Beklagten handelt es sich um die Tochter des Klägers. Am 06. Januar 2006 wurden die Parteien auf den 24. Januar 2006 zu einer Sühneverhandlung nach Ramosch vorgeladen. Sie musste indessen auf Begeh- ren von Rechtsanwalt Tenchio, der inzwischen die Vertretung der Beklagten über- nommen hatte, wieder abgesetzt werden. Weil die Parteien Vergleichsgespräche aufgenommen hatten, wurden die Vorladungen zu einer für den 14. Februar 2006 vorgesehenen Vermittlungsver- handlung ebenfalls widerrufen, dieses Mal auf Antrag des Rechtsvertreters des Klägers im Einverständnis offenbar mit dem Anwalt der Gegenpartei. B. Am 05. April 2006 schliesslich ergingen die Vorladungen zu einer Sühneverhandlung vom 25. April 2006, an welcher nebst den beiden Rechtsver- tretern auch die Parteien persönlich teilnahmen. Der Kläger liess dabei das Be- gehren stellen: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche mit öffentlich beurkundeter Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft mit Begründung von ei- nem preislich limitierten Vorkaufsrecht vom 6. November 2000 über- tragenen Vermögenswerte in das Eigentum des Klägers zurück zu übertragen oder soweit seit Unterzeichnung des Abtretungsvertrages Vermögenswerte veräussert worden sind, sämtliche daraus resultie- renden Verkaufserlöse – Nettoerlöse – an den Kläger zu überweisen; dementsprechend sei das Grundbuchamt Scuol richterlich anzuwei- sen, die sich aufgrund des Abtretungsvertrages noch im Eigentum der Beklagten befindlichen Liegenschaften neu auf den Kläger zu übertra- gen. 2. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich jeweils geltende MWST, zu Lasten der Beklagten.“ Z. liess demgegenüber beantragen, es sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. Eine Einigung gelang nicht. Hingegen kamen die Parteien überein, das Pro- tokoll vorerst offen zu lassen.
3 Nach weiteren erfolglosen Vergleichsgesprächen wurde am 07. Juli 2006 der Leitschein ausgestellt. Der Kläger unterliess es in der Folge jedoch, die Streit- sache mit einer Prozesseingabe dem zuständigen Bezirksgericht Inn zu unterbrei- ten. C. Mit Eingabe vom 20. September 2006 ersuchte der Rechtsvertreter von Z. den Kreispräsidenten Ramosch um Erlass eines Kostenentscheides im Sinne von Art. 77 ZPO. Darin sei der Kläger unter anderem zu verpflichten, der Beklagten eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 11'817.95 zu bezahlen. Der geltend gemachte Betrag umfasst ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 6886.00 (31,3 Stunden zu Fr. 220.00), zuzüglich Barauslagen von Fr. 128.00 und Reisespesen in der Höhe von Fr. 31.00, weiter die Mehrwertsteuer von Fr. 535.45 (7,6 % auf dem Zwischentotal von Fr. 7045.00) und schliesslich noch einen Streitwert- zuschlag von Fr. 4237.50 (einen Viertel von Fr. 16'950.00). In seiner Vernehmlassung hierzu vom 25. Oktober 2006 liess Y. demge- genüber beantragen, es sei der Beklagten höchstens eine aussergerichtliche Ent- schädigung von Fr. 2458.00 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zuzusprechen, um- fassend ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2420.00 sowie Barauslagen von Fr. 7.00 und Reisespesen von Fr. 31.00. D. Mit Kostendekret vom 10. November 2006, mitgeteilt am gleichen Tag, erkannte der Kreispräsident Ramosch: „1. Der Kläger hat die Beklagte ausseramtlich wie folgt zu entschädigen: Honorar 12 Std. à 220.00 CHF 2640.00 Barauslagen CHF 17.00 Reisespesen CHF 31.00 Zwischentotal CHF 2688.00 Mehrwertsteuer 7,6 % CHF 204.30 Total CHF 2892.30 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus: Gerichtsgebühr CHF 300.00 Schreibgebühr und Kopien CHF 80.00 Total CHF 380.00
4 gehen zu Lasten des Klägers und sind innert 30 Tagen an das Kreis- amt Ramosch zu bezahlen. Die Kosten des Vermittlungsverfahrens gehen ebenfalls zu seinen Lasten und werden mit der geleisteten Ver- tröstung verrechnet und sind somit ausgeglichen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. Mitteilung an: ….“ E. Hiergegen liess Z. am 30. November 2006 beim Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden Beschwerde einreichen und beantragen: „1. Ziff. 1 des Kostendekrets des Kreisamtes Ramosch vom 10. Novem- ber 2006 im Verfahren Pr.-Nr. VE 09/05 (Y. vs. Z.) sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 11'817.95 zuzusprechen; 2. Eventualiter: Ziff. 1 des Kostendekrets des Kreisamtes Ramosch vom 10. November 2006 im Verfahren Pr.-Nr. VE 09/05 (Y. vs. Z.) sei aufzuheben und zur allfälligen Ermittlung und Bezifferung der angeb- lich nicht entschädigungspflichtigen vorprozessualen Anwaltskosten und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Kreisamtes Ramosch.“ In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2007 liess Y. das Begehren stel- len, es sei die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Kostendekret zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Am 15. Dezember 2006 hatte auch der Kreispräsident Ramosch beantragt, dass die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- schwerdeführerin abgewiesen werde.
5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Wird der Prozess nach Ausstellung des Leitscheins nicht weiter ver- folgt, befindet der Kreispräsident auf Antrag der Beklagten und nach Anhörung des Klägers darüber, wem die vermittleramtlichen Kosten zu überbinden sind und ob der einen Partei zulasten der anderen eine Umtriebsentschädigung zuzuspre- chen ist (Art. 77 ZPO). Gegen solche selbständigen Kostenentscheide, wie hier einer durch den Kreispräsidenten Ramosch erlassen wurde, kann gestützt auf Art. 232 Ziff. 7 ZPO beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde eingereicht werden. Da Z. das Rechtsmittel innert Frist ergriffen hat und da ihre Eingabe überdies den gesetzli- chen Formerfordernissen entspricht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), kann darauf grundsätzlich eingetreten werden. 2. Die Beschwerdeführerin hat dem Kantonsgerichtsausschuss zusam- men mit ihrer Rechtsschrift vom 30. November 2006 mehrere Urkunden einge- reicht, welche dem Kreispräsidenten Ramosch noch nicht vorlagen, als er am 10. November 2006 den angefochtenen Entscheid gefällt hat (Beilagen Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 9). Sie müssen unberücksichtigt bleiben, werden doch gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren nach Art. 232 ff. ZPO keine neuen Beweismittel zugelassen, es sei denn, sie beträfen, was hier nicht der Fall ist, von Amtes wegen abzuklärende prozessrechtliche Fragen. Der Kantonsge- richtsausschuss hat als Beschwerdeinstanz vielmehr von den gleichen tatsächli- chen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter oder die Vorderrichterin (vgl. PKG 2000-14-82 f.). Letzteres lässt nebst den eben beanstandeten Urkunden auch eine Vielzahl von Tatsachenbehauptungen als unbeachtlich erscheinen, welche die Beklagte erstmals in ihrer Beschwerde aufgestellt hat. Neu und unzulässig sind insbeson- dere die näheren Ausführungen zum Gegenstand sowie zur Vorgeschichte der die Beziehungen der Parteien belastenden Streitsache und damit auch die entspre- chenden Behauptungen zur Komplexität der im Prozess zu beurteilenden Sach- und Rechtslage. In geringerem Umfang gilt Gleiches auch für die Vernehmlassung des Klägers vom 29. Januar 2007, insoweit nämlich, als darin die Beweggründe aufgezeigt werden, die ihn zur Beschreitung des Rechtsweges veranlasst hätten.
6 Für den Kantonsgerichtsausschuss massgebend bleibt damit allein, was laut den vorinstanzlichen Akten bereits gegenüber dem Kreispräsidenten Ramosch vorge- bracht wurde. 3. Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist dem Kantonsgerichts- ausschuss ein Eingreifen nur bei Rechtsverletzungen und willkürlichen Tatsachen- feststellungen erlaubt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Für jene Bereiche, in welchen dem Richter oder der Richterin ein Ermessensspielraum zusteht, bedeutet dies, dass eine Rechtsverletzung nur dann vorliegt, wenn sich die Ausübung des Er- messens als missbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstüt- zen lässt oder er in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderläuft (vgl. PKG 1987-17-71 f.). 4. Der in Art. 77 ZPO geregelte Sonderfall – Verzicht auf die Fortset- zung des Prozesses nach dem Ausstellen des Leitscheins – ist – besondere Um- stände vorbehalten – einem Klagerückzug gleichzusetzen (vgl. die Urteile des Kantonsgerichtsausschusses vom 01.05.2001 [ZB 01 7] und vom 24.10.2000 [ZB 00 40]), was in aller Regel nach Art. 114 Abs.1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO bedeutet, dass der Kläger als unterliegende Partei zu behandeln und er damit verpflichtet ist, nicht nur die vor dem Kreispräsidenten als Vermittler auf- gelaufenen Kosten zu tragen, sondern darüber hinaus der obsiegenden Gegen- partei die ihr durch den Rechtsstreit erwachsenen notwendigen Kosten zu erset- zen (vgl. PKG 1987-25-86). Abzugelten ist dabei insbesondere der sich aus der Verpflichtung eines Anwaltes oder einer Anwältin ergebende Aufwand, und zwar nach den jeweils gültigen Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverban- des (vgl. PKG 1990-32-117). In der hier interessierenden Zeitspanne (Januar – September 2006) durfte ordentlicherweise ein Honorar zwischen Fr. 190.00 und Fr. 250.00 pro Stunde in Rechnung gestellt werden, wobei sich der normale Stun- denansatz auf Fr. 220.00 belief (Art. 3 der Honoraransätze in der vom 14.11.2003 bis und mit dem 07.12.2006 geltenden Fassung). Zusätzlich kann bei prozessua- len Auseinandersetzungen mit einem Interessenwert ab Fr. 10'000.00 nebst dem nach Zeitaufwand errechneten Entgelt auch noch ein in einem vernünftigen Ver- hältnis hierzu stehender Zuschlag gefordert werden (Art. 5 ff. der Honora- ransätze).
7 Auszugleichen sind in Fällen wie dem vorliegenden nicht nur jene Bemühungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit der Teilnahme an der Sühneverhandlung, sondern auch jene, die sich aus deren Vorbereitung ergeben. Den übrigen vorprozessualen Aufwand hat die unterliegende Partei hin- gegen nicht zu entschädigen. Wo die Grenze zu ziehen ist, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, was immer auch ein gewisses Ermes- sen beinhaltet (vgl. PKG 1977-24-90). Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung, innerhalb dieses anerkannten Bereichs für jede beliebige, noch so zeitintensive Bemühung des gegnerischen Anwalts aufzukommen, sondern nur für das, was sich zur Interessenwahrung aufdrängte. Solches lässt sich wiederum nicht sche- matisch festlegen, sondern bedarf einer individuellen Würdigung, unter Berück- sichtigung etwa der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und der mit dem Fall verbundenen Verantwortung (vgl. PKG 2004-11-71). 5. Als der durch Y. gegen Z. angestrengte Prozess wegen Nichtprose- quierens des Leitscheins abgeschrieben werden musste, ersuchte die Beklagte den Kreispräsidenten Ramosch mit Eingabe vom 20. September 2006, es sei der Kläger zu verpflichten, ihr eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 11'817.95 zu bezahlen. Hierin enthalten ist laut der beigelegten Honorarnote des Rechtsvertreters ein Betrag von Fr. 6886.00 für nach Zeitaufwand abzugel- tende Bemühungen, nämlich 31,3 Stunden zu Fr. 220.00. Dabei wird aufgelistet, welche Verrichtungen an bestimmten Daten getätigt wurden und wie viel Zeit die einzelnen Bemühungen beanspruchten. Hingegen enthalten weder das Gesuch noch die Honorarnote Angaben darüber, was Gegenstand der zahlreichen Tele- fonate und Schreiben war. Vor allem aber wird in keiner Weise aufgezeigt, dass eine pflichtgemässe Interessenwahrung vor dem Kreispräsidenten als Vermittler tatsächlich einen als aussergewöhnlich hoch zu bezeichnenden Zeitaufwand von über 30 Stunden nötig machte und somit zu einem Honorar von annähernd 7000 Franken führen müsse, wie es regelmässig nur in Prozessen anfällt, die weit über das Sühneverfahren hinaus gediehen sind. Wenn der Kreispräsident Ramosch bei dieser Ausgangslage gestützt auf seine Erfahrung für die eine Entschädigung rechtfertigenden Bemühungen insgesamt 12 Stunden einsetzte, wovon knapp sechs Stunden für die unmittelbare Vorbereitung und die Teilnahme an der Süh- neverhandlung, blieb er damit klar innerhalb seines Ermessens. Eine Erhöhung des Honorars nach Zeitaufwand scheitert also bereits daran. Es kann insbeson- dere keine Rede davon sein, dass der Kreispräsident Ramosch verpflichtet oder
8 auch nur berechtigt gewesen sei, die sich im Prozess mutmasslich stellenden we- sentlichen Rechtsfragen und damit die Bedeutung der Streitsache selber zu erfor- schen, um dann anhand der so gewonnenen Erkenntnisse den vom Anwalt gel- tend gemachten Aufwand auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Die Grundla- gen hierfür hatte vielmehr die eine Umtriebsentschädigung fordernde Beklagte zu liefern. An der Einschätzung, dass dem Kreispräsidenten Ramosch keine Ermes- sensüberschreitung vorzuwerfen ist, würde sich im Übrigen selbst dann nichts än- dern, wenn auf die in der Beschwerde nachgelieferte, zum Teil auf neuen und damit unzulässigen Tatsachenbehauptungen beruhende Begründung zurückge- griffen würde. Es ist keineswegs so, dass der Anwalt der beklagten Partei zu ei- nem Zeitpunkt, in welchem von Seiten der Gegenpartei noch kein verbindliches Rechtsbegehren vorliegt und in welchem überdies völlig ungewiss ist, ob die Streitsache je dem Sachrichter unterbreitet wird, gehalten ist, auf blosse Mutmas- sungen hin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend alles abzuklären, was im anstehenden Prozess möglicherweise von Belang sein könnte. Was schliesslich die Vergleichsgespräche betrifft, welche anerkanntermassen teils im Vorfeld der Vermittlungsverhandlung und teils in der Zeit, in welcher das Protokoll offen gelassen wurde, stattgefunden haben, war es zumindest nicht willkürlich, jede Partei den sich ihr daraus ergebenden Aufwand selber tragen zu lassen. Bei Ersteren rechtfertigt sich dies schon deshalb, weil solche Vergleichsbemühungen keinen genügend engen Bezug aufweisen zur Vorbereitung und Durchführung der amtlichen Vermittlungsverhandlung und sie damit zum nicht zu entschädigenden vorprozessualen Aufwand gehören, während bei Letzteren von Belang ist, dass bei beiden Parteien offenbar auch im Nachgang zur Sühneverhandlung vor dem Kreispräsidenten noch Handlungsspielraum und Vergleichsbereitschaft vorhan- den war. Dann aber erschiene es unbillig, die aus diesen zusätzlichen Bemühun- gen entstehenden Kosten einfach auf jene Partei abzuwälzen, die in der Folge auf die Prosequierung des Leitscheins verzichtet. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn wie hier nichts darauf hindeutet, dass aus den Vergleichsgesprächen ge- wonnene Erkenntnisse Y. bewogen haben, den Prozess nicht fortzusetzen. – Dass der Kreispräsident Ramosch den dem Kläger zu überbindenden Anteil an dem vom Rechtsvertreter der Beklagten geltend gemachten Honorar nach Zeitauf- wand auf Fr. 2640.00 festgelegt hat, erscheint also durchaus vertretbar. Sein Ermessen überschritten hat der Kreispräsident Ramosch hingegen in- soweit, als er bei der Festlegung der Umtriebsentschädigung, welche der Kläger der Beklagten zu entrichten verpflichtet ist, nicht bereit war, gestützt auf die Hono-
9 raransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes auch noch einen Interessen- wertzuschlag einzurechnen. Er verkannte dabei, dass dieses Regelwerk nach dem bereits Gesagten grundsätzlich heranzuziehen ist und dass es somit nicht im Belieben des Richters liegt, ob er es als massgeblich betrachten oder als blosse Empfehlung behandeln will, und es sind denn auch keine Umstände ersichtlich, welche es im vorliegenden Fall ausnahmsweise nahe legen würden, auf die Zu- sprechung eines Interessenwertzuschlages gänzlich zu verzichten. In zwei Ent- scheiden vom 04. Juli 2006 (ZB 06 6 und ZB 06 7) bezeichnete der Kantonsge- richtsausschuss zwar die Verweigerung eines Interessenwertzuschlages als noch innerhalb pflichtgemäss ausgeübten Ermessens liegend. Dort wurde der Prozess indessen bereits gegenstandslos, als noch gar keine Sühneverhandlung stattge- funden hatte, während er hier über diesen Zeitpunkt hinaus gediehen ist, was doch zwingt, die den Rechtsvertretern der beklagten Parteien obliegende Verantwor- tung unterschiedlich zu gewichten. Was schliesslich die vom Kreispräsidenten Ra- mosch geäusserten Bedenken betrifft, höhere Kosten beeinträchtigten die Ver- gleichsbereitschaft, darf solches zwar nicht einfach als völlig haltlos abgetan wer- den. Dies reicht jedoch nicht aus, um in einem durch Nichtprosequierung des Leit- scheins beendeten Verfahren von vornherein von der Ausrichtung eines (allenfalls nur bescheidenen) Interessenwertzuschlages abzusehen, zumal ja die Honora- ransätze selber Begrenzungsmöglichkeiten aufzeigen. – Ausgehend vom Grund- satz, wonach der Interessenwert in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen soll, wird in Art. 5 Abs. 3 der Honoraransätze festgehal- ten, dass der Interessenwertzuschlag das nach Zeitaufwand berechnete Honorar immer dann nicht übersteigen dürfe, wenn jenes nicht mehr als Fr. 3000.00 be- trage. Im vorliegenden Fall stellen die Fr. 2640.00 (12 Stunden zu Fr. 220.00) so- mit die obere Grenze dar für die Bemessung des Interessenwertzuschlages. Zu beachten ist überdies Art. 6 lit. c der Honoraransätze, wonach bei Erledigung einer Streitsache durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung lediglich ein Zuschlag von einem bis drei Viertel des nach Art. 5 errechneten Betrages erhoben werden darf. Berücksichtigt man, dass der Klagerückzug in der vorliegenden Streitsache nicht vor dem Sachrichter erfolgte, sondern noch vor dem Kreispräsidenten als Vermittler, und dass es dort immerhin zur Durchführung einer Sühneverhandlung gekommen ist, erscheint es angezeigt, den Interessenwertzuschlag auf einen Vierteil des als gerechtfertigt angesehenen Honorars nach Zeitaufwand festzule- gen. Bei den genannten Fr. 2640.00 ergibt dies einen Betrag von Fr. 660.00, den der Kläger nunmehr Z. noch zusätzlich zu entrichten hat.
10 Der Kreispräsident Ramosch verpflichtete Y., der Beklagten Reisespesen in der Höhe von Fr. 31.00 zu ersetzen, welche ihr dadurch entstanden seien, dass ihr Anwalt an der Sühneverhandlung in Ramosch teilgenommen habe. Dies blieb allseits unbestritten. Während Z. unter diesem Titel selber nicht mehr forderte, liess der Kläger den Kostenentscheid ohnehin als Ganzes unangefochten. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. – Ausserdem gelangte der Kreispräsident Ramosch zum Schluss, dass in Zusammenhang mit den von ihm als notwendig erachteten, nach Zeitaufwand zu entschädigenden Bemühungen des Anwaltes der Beklagten nebst den Reisespesen noch (andere) Barauslagen angefallen seien, solche in der Höhe von Fr. 17.00, welche ebenfalls durch den Kläger abzu- gelten seien. Dass dieser Posten bei der gegebenen Ausgangslage unhaltbar tief veranschlagt worden sei, ist nicht ersichtlich. Für den Kantonsgerichtsausschuss besteht damit kein Grund zum Einschreiten. Das Honorar nach Zeitaufwand (Fr. 2640.00), der Interessenwertzuschlag (Fr. 660.00) sowie die Abgeltung der Reisespesen (Fr. 31.00) und der übrigen Barauslagen (Fr. 17.00) ergeben ein Zwischentotal von Fr. 3348.00. Auf diesen Betrag sind noch die 7,6 % Mehrwertsteuer zu entrichten, was weitere Fr. 254.45 ausmacht. Insgesamt schuldet der Kläger damit der Beklagten für das Verfahren vor Kreispräsidium Ramosch eine Umtriebsentschädigung einschliesslich Mehrwert- steuer in der Höhe von Fr. 3602.45. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Kos- tenentscheides entsprechend anzupassen ist. 6. Z. strebte mit ihrem Rechtsmittel an, statt der Fr. 2892.30 gemäss angefochtenem Erkenntnis eine um rund 9000 Franken höhere Umtriebsentschä- digung, nämlich Fr. 11'817.95 zugesprochen zu erhalten. Der Erfolg blieb ihr je- doch weitgehend versagt, erreichte sie doch lediglich eine Besserstellung um rund 700 Franken auf die ihr nunmehr zuerkannten Fr. 3602.45. Bei dieser Sachlage erscheint es angezeigt, die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss, bestehend aus der auf Fr. 1500.00 anzusetzenden Gerichtsgebühr (Art. 2 des Kostentarifs im Zivilverfahren) sowie einer Schreibgebühr von Fr. 208.00 (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Kostentarifs im Zivilverfahren), total somit Fr. 1708.00, zu einem Zehntel Y. und zu neun Zehnteln Z. zu überbinden.
11 Als mit ihrem Weiterzug überwiegend unterliegende Partei ist Z. zudem ver- pflichtet, Y. für dessen Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie ist unter Berücksichtigung des mutmasslichen notwendigen Aufwandes sowie des Grades des Obsiegens bzw. Scheiterns auf Fr. 800.00 festzulegen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen.
12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Kostenentscheides dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten für das Verfahren vor Kreisamt Ramosch eine Umtriebsentschädigung von Fr. 3602.45 zu bezahlen hat, die Mehrwert- steuer eingeschlossen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1708.00 (Gerichtsgebühr Fr. 1500.00, Schreibgebühr Fr. 208.00) gehen zu einem Zehntel zulasten von Y. und zu neun Zehnteln zulasten von Z., welche überdies verpflichtet wird, den Beschwerdegegner für dessen Umtriebe im Verfahren vor Kan- tonsgerichtsausschuss einschliesslich Mehrwertsteuer mit Fr. 800.00 zu entschädigen. 3. Gegen diese einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbe- schwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar